Damit Sie informiert bleiben, halten wir Sie über alle wichtigen Neuerungen zu COVID-19 und den damit einhergehenden rechtlichen Aspekten auf dem Laufenden. Kontaktieren Sie unser erfahrenes Team gerne mit allen weiteren Fragestellungen zur Corona-Krise.
Aktuelle Information zum Betriebsablauf während der SARS-CoV-2 Pandemie (Stand 19.03.2020)
Wir möchten Sie darüber informieren, dass unser Kanzleibetrieb trotz des Virus SARS-CoV-2 („Corona-Virus“) so normal wie möglich läuft. (Vor-)Besprechungen führen wir derzeit in der Regel telefonisch durch, um den Publikumsverkehr weitgehend zu reduzieren. Sie können uns selbstverständlich auch jederzeit per E-Mail erreichen.
Einzelne Mitarbeiterinnen mussten aufgrund des Ausfalls der Betreuungsmöglichkeiten in Kindertagesstätten bzw. Schulen zur Betreuung ihrer Kinder auf Heimarbeitsplätze ausweichen, sodass diese als Ansprechpartnerinnen für Sie nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Wir versuchen, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.
Frau Notarin Dr. Dorothee Höcker sowie die Notare Burkhard Voss, Dr. Michael Kalle, Thorsten Ehlers und Dr. Hendrik Zeiß halten ihre Geschäftsstellen geöffnet. Es ist nicht zu erwarten, dass die Geschäftsstellen der Notare zukünftig geschlossen werden. Notarinnen und Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes Teil der sog. kritischen Infrastruktur, worauf die Westfälische Notarkammer ausdrücklich hinweist (Westfälische Notarkammer, Newsletter 5/2020 vom 18. März 2020).
Es ist damit sichergestellt, dass in den Geschäftsstellen der Notare Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen und/oder sog. Vorsorgevollmachten ebenso wie letztwillige Verfügungen errichtet oder geändert werden können. Ebenso ist es weiterhin möglich, gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Umstrukturierungen oder Anteilsverkäufe, vor allem in der Krise zum Schutz oder zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, beurkunden zu lassen. Die Bestellung von Grundschulden und anderen Kreditsicherheiten, die in der Krise von besonderer Bedeutung sind, kann ebenfalls weiterhin erfolgen.
Wir sind dabei bemüht, die persönlichen Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren, um unseren Beitrag zur Verzögerung der Verbreitung des Corona-Virus zu leisten. Wo dies rechtlich zulässig ist, kann im Einzelfall eine Beurkundung unter Beteiligung einer Mitarbeiterin des Notars als vollmachtlose Vertreterin mit anschließender Genehmigung durch die Beteiligten stattfinden. Dieses Vorgehen ist der besonderen Situation geschuldet und stellt ausdrücklich nicht den Normalfall dar. Ausgeschlossen ist dieses Verfahren bei der Beglaubigung von Unterschriften und Erklärungen, die zwingend persönlich abzugeben sind (z.B. Errichtung von notariellen Testamenten oder Vorsorgeurkunden). Solche Amtsgeschäfte werden unter größtmöglichen Vorsichtsmaßnahmen in der Geschäftsstelle durchgeführt. Informationen dazu erteilt Ihnen die jeweilige Geschäftsstelle des Notars.
SARS-CoV-2 und die Auswirkungen auf das Mietrecht (Stand 20.03.2020)
I. Einleitung – Worum geht es?
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie, aufgrund derer sich insbesondere in Nordrhein-Westfalen der Coronavirus rasant ausbreitet, ergreifen Bundesregierung und Länder zu öffentlich-rechtlichen Instrumenten, die die Ausbreitung zum Schutz der Gesellschaft eindämmen soll.
Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz (InfSG) in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften und kommunalen Verordnungen, wie: die vollständige Schließung von Einzelhandelsgeschäften, Diskotheken/Clubs, Bars, Fitnessstudios, aber auch Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie Schwimmbäder, Kulturzentren, Jugendzentren, sowie die Einschränkung der Öffnungszeiten für Restaurantbetriebe. Einzelne Städte haben bereits eine eingeschränkte Ausgangssperre erlassen. Diese betrifft z.B. öffentliche Orte.
Die Dauer dieser Maßnahmen und öffentlich-rechtlichen Anordnungen ist derzeit in der Regel befristet, häufig bis zum 19.04.2020. Ungewiss ist, ob eine Verlängerung oder noch weitreichendere Maßnahmen notwendig werden. Bereits jetzt sind viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie erheblich finanziell betroffen. Insbesondere aufgrund laufender Gewerbemietverträge trotz Betriebsschließungen- oder Einschränkungen der Öffnungszeiten drohen finanzielle Einbußen.
- Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkung eines Mietobjekts – Kann der Mieter mindern?
§ 536 BGB berechtigt den Mieter zur Mietminderung, d.h. zur Befreiung der Entrichtung des Mietzinses, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aufgehoben oder gemindert ist. Der Umfang der Minderung richtet sich nach dem Umfang und der Dauer der Beeinträchtigung oder Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit. (1)
Ob eine öffentlich-rechtliche Beschränkung einen Mangel an der Mietsache darstellt, der zur Mietminderung berechtigt, hängt davon ab, ob die konkrete Beschränkung durch öffentliche Maßnahme der Mietsache „anhaftet“ und ihre Ursache in der Beschaffenheit und Umwelt des Mietobjekts liegt oder, ob sie dem Betrieb anhaftet, d.h. die Ursache in betrieblichen Umständen oder in der Person des Mieters liegt.
Bei den derzeitigen Geschäftsschließungen von bspw. Einzelhandel und Fitnessstudios, haftet die öffentlich-rechtliche Beschränkung dem Betrieb selbst an und nicht der Mietsache, weswegen ein Mangel des Mietobjekts verneint werden muss und eine Mietminderung in diesen Fällen ausscheidet. Solche sog. betriebsbezogenen Beschränkungen unterliegen dem Verwendungsrisiko des Mieters. (2) Hierfür spricht auch, dass dem Mieter aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfügung – die sich an den Betrieb richtet – ggf. staatliche Hilfen, wie Verdienstausfall zustehen können, die dem Vermieter nicht zustehen.
Die Beurteilung hängt allerdings maßgeblich von dem konkreten Einzelfall ab, insbesondere von den vertraglichen Vereinbarungen und der öffentlich-rechtlichen Beschränkung. Es ist – jedenfalls derzeit – noch der Fall denkbar, dass eingeschränkte Ausgangssperren, die das Betretungsrecht für bestimmte Gebiete oder Orte einschränken, den Mieter als Betreiber eines Gewerbes nur mittelbar dadurch treffen, dass der Zugang zu dem Mietobjekt nicht mehr möglich ist. Diese Situation ist zumindest vergleichbar mit verkehrstechnischen Beschränkungen des Zugangs zu Gewerberäumen. Die Zugangsbeschränkung oder – Behinderung bei Gewerbe, dass auf Kundenverkehr angewiesen ist, stellt nach Rechtsprechung und Literatur grds. einen Mangel dar, u.a. auch, wenn diese durch nicht vom Vermieter ausgehenden Bauarbeiten hervorgerufen wird und können damit einen Minderungsanspruch begründen.
Denkbar in Zukunft sind auch Änderungen der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an bestimmte Betriebe, die dazu führen, dass das Mietobjekt nachträglich mangelhaft wird. Beispielsweise für Apotheken. Wenn die Räume diesen neuen Anforderungen nicht genügen, können Minderungsansprüche bestehen.
2. Fristlose Kündigung – Können die Parteien das Mietverhältnis wegen der öffentlich-rechtlichen Beschränkung fristlos kündigen?
Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjekts ganz oder zum Teil nicht oder nur mangelhaft gewährt, so kann er das Mietverhältnis fristlos gemäß § 543 Abs.2 Ziff.1 BGB fristlos kündigen. Grundsätzlich muss der Mieter dem Vermieter vorher eine Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen. Aber auch hierfür muss ein Mangel an der Mietsache bejaht werden, was bei öffentlich-rechtlichen Anordnungen gegen den Betrieb oder den Betreiber gerade nicht der Fall ist (s.o.). Entscheidend ist, ob die öffentlich-rechtliche Beschränkung die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Bei Schließungsanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie ist dies nicht der Fall. Die Mietsache ist i.d.R. nach wie vor zu dem Betrieb des Gewerbes, z.B. eines Restaurants geeignet. Vielmehr sind es die Behörden, die den Betrieb untersagen oder einschränken.
Daneben kann eine fristlose Kündigung nach den Grundsätzen des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt. Auch wenn als Vertragsgrundlage der Umstand, den Betrieb tatsächlich – nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – betreiben zu können, angesehen werden kann, so ist zweifelhaft, dass diese durch die bislang nur befristeten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen weggefallen ist. Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist jedenfalls nicht endgültig zerstört, weshalb auch nach diesen Grundsätzen eine fristlose Kündigung ausscheiden dürfte.
Für bereits geschlossene Mietverträge ohne bereits erfolgte Übergabe des Mietobjekts und zwischenzeitliche Anordnungen, bestimmte Betriebe geschlossen zu halten, kann über einen Rücktritt wegen Unmöglichkeit gemäß §§ 323 I, 326 V BGB nachgedacht werden. Allerdings ist die vertragliche Verpflichtung des Vermieters die Überlassung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand. Diese Pflicht kann der Vermieter trotz der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erfüllen. Ein Rücktrittsrecht scheidet in diesen Fällen aus.
Ein Mieter, der aufgrund der Schließungsanordnung, der Beschränkung seines Betriebes oder des Ausbleibens von Kundschaft entweder finanzielle Einbußen erleidet und die Miete deswegen nicht zahlen kann, oder unberechtigte Mietminderungen vornimmt, riskiert allerdings eine berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aufgrund von Zahlungsverzug.
Sowohl für Vermieter, als auch für Mieter ist es ratsam, sich für diese und weitere Rechtsfragen, die die aktuelle Situation mit sich bringt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
(1) Schmidt/Futterer: Eisenschmid, Mietrecht Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 536 Rnr. 1
(2) Schmidt/Futterer: Eisenschmidt, Mietrecht Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 536 Rnr. 79 mit Verweis auf: BGH
WuM 1992, 313 = NJW-RR 1992, 267 u.a.
Abmilderung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie durch Erteilung von Vollmachten (Stand 27.03.2020)
Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie können dazu führen, dass Unternehmen, die nicht unmittelbar von Betriebsschließungen betroffen sind, mittelbar durch den Ausfall von Führungskräften in Schwierigkeiten geraten. Auch im privaten Bereich kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Personen, welche sich in häuslicher Quarantäne befinden oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe jeglichen Kontakt zu anderen Personen vermeiden, dringende geschäftliche Angelegenheiten erledigen müssen. Hier kann die Erteilung von Vollmachten helfen.
Viele Geschäfte des täglichen Lebens können auf Grund privatschriftlicher Individual- oder Generalvollmachten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden. Einige Institutionen, wie z.B. Kreditinstitute, akzeptieren häufig einfache privatschriftliche Vollmachten nicht. Hier helfen häufig von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellte spezielle Bankvollmachten weiter. Diese können allerdings in der Regel nur bei dem jeweiligen Kreditinstitut Verwendung finden.
Einige Rechtsgeschäfte können allerdings ausschließlich auf Grund von notariellen Vollmachten vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für jegliche Formen von Grundstücksgeschäften (Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken) oder verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge (z.B. Erwerb oder Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen).
Zwar können beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte auch durch einen zunächst vollmachtlosen Vertreter vorgenommen werden. Das Geschäft ist dann jedoch so lange schwebend unwirksam, bis es durch den Vollmachtgeber in notarieller Form genehmigt wird.
Die Erteilung notarieller Vollmachten kann somit helfen, vielen Problemen vorzubeugen. Der Vorteil einer notariellen Vollmacht besteht auch darin, dass die Vollmacht nicht nur die Möglichkeit eröffnet, notariell beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte zu tätigen, sondern auch Bankvollmachten und privatschriftliche Vollmachten ersetzt. Zudem kann der Notar von einer Vollmacht mehrere Ausfertigungen erteilen, so dass Originale an verschiedene Stellen übergeben werden können, ohne dass jeweils neue Vollmachten erteilt werden müssten. Die Erteilung einer notariellen Vollmacht kann somit ein wirksames Instrument sein, um Nachteile auf Grund von Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie abzumildern.
Lohnfortzahlung bei Arbeitsverboten und Schließung von Betreuungseinrichtungen infolge der SARS-CoV-2-Pandemie (Stand 01.04.2020)
Der Umgang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist hinlänglich bekannt. Was geschieht jedoch, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht arbeiten darf, oder wegen mangelnder Betreuungsmöglichkeiten für ein Kind nicht arbeiten kann?
56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall (ebenso wie im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) für längstens sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Dem Arbeitgeber sind jedoch die ausgezahlten Beträge auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde zu erstatten.
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist gem. § 56 Abs. 1 IfSG, dass der Arbeitnehmer einem Verbot der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn gegen den Arbeitnehmer eine behördliche Quarantäneanordnung ergeht.
Gem. § 56 Abs. 1a) IfSG besteht der Anspruch auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen sind und der Arbeitnehmer ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres selbst betreut, weil er keine andere Betreuungsmöglichkeit hat. In diesem Fall beträgt die Entschädigung jedoch nur 67 Prozent des Verdienstausfalls und maximal 2.016 € für jeden vollen Monat.
Ausgleichszahlungen für die ambulante Versorgung durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz (Stand 01.04.2020)
Am 28.03.2020 trat unter anderen das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz in Kraft. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Medizinischen Versorgungszentren und Psychotherapeuten gibt es danach zwei Möglichkeiten, Ausgleichzahlung für einen Umsatzrückgang infolge der Pandemie zu erhalten:
- 87 a Abs. 3 b) SGB V sieht Ausgleichzahlungen für extrabudgetäre Leistungen nach § 87 a Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB V vor. Voraussetzung für die Geltendmachung einer solchen Ausgleichzahlung ist ein pandemiebedingter Rückgang des Gesamthonorars im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent. Andere pandemiebedingte Entschädigungen sind anzurechnen.
- 87 b Abs. 2 a) SGB V sieht für den Fall eines pandemiebedingten Fallzahlrückgangs in einem die Fortführung der Praxis gefährdenden Umfang vor, dass die KV im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen geeignete Regelungen zur Fortführung der Praxis vorzusehen hat.
Während die erste Regelung noch konkret greifbar ist, ist die zweite Regelung abstrakt gehalten. Hintergrund ist, dass die Gesamtvergütung unverändert bleibt und trotz eines zu erwartenden Rückgangs der Gesamtfallzahl vollständig auszuschütten ist. Wie die Verteilung auf der Ebene der KVen erfolgt, ist von den Trägern der Selbstverwaltung zu regeln. Dabei wird § 87 b Abs. 2 a) SGB V zur Anwendung kommen. Relevant werden die Regelungen erstmals im Zuge der Abrechnung für das 2. Quartal 2020.
Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die zahnärztliche Praxis (Stand 03.04.2020)
Aktuell kursieren zum Teil widersprüchliche Informationen darüber, welche Behandlungen in zahnärztlichen Praxen noch durchgeführt werden können/dürfen. Nachstehend soll für etwas Klarheit gesorgt werden. Die folgenden Informationen geben den aktuellen Stand (03.04.2020) wieder.
Es existieren derzeit keine behördlichen Anordnungen zur generellen Schließung von zahnärztlichen Praxen oder zu einem generellen Verbot der Behandlung von Patienten. Die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 ausdrücklich darauf hin, dass angeordnete Praxisschließungen derzeit nicht zur Diskussion stehen. Vielmehr ist jeder Vertragszahnarzt gem. § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V durch seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet. § 8 Abs. 6 BMV-Z regelt, dass der Vertragszahnarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen darf.
Ausnahmen von dem Grundsatz, die vertragszahnärztliche Praxis aufrechtzuerhalten, können sich nur durch behördlich angeordnete (einzelfallbezogene) Praxisschließungen oder in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der zuständigen kassenzahnärztlichen Vereinigung ergeben.
Um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten und die zahnärztliche Versorgung aufrechtzuerhalten, gilt es, einzelfallbezogene Praxisschließungen durch behördliche Anordnungen zu vermeiden. Hierzu wiederum müssen Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so gut wie möglich vor unnötigen Infektionsrisiken geschützt werden. Deshalb weisen KZBV und BZÄK in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 31. März 2020 darauf hin, dass nach Abklärung und Ausschluss von besonderen Infektionsrisiken seitens des Patienten gemeinsam mit dem Patienten zu entscheiden ist, ob eine geplante Behandlung unter den derzeitigen Gegebenheiten wirklich erforderlich ist oder zunächst aufgeschoben werden kann.
Die kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein und die Zahnärztekammer Nordrhein weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 29. März 2020 darauf hin, dass auf Ersuchen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW nur dringend erforderliche Behandlungen durchzuführen sind. Wann eine Behandlung in diesem Sinne dringend erforderlich ist, ist in Abstimmung zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt unter Berücksichtigung möglicher Infektionsrisiken einzelfallbezogen festzustellen.
Derzeit ergibt sich aus keiner seriösen Quelle der Hinweis, dass ausschließlich Notfallbehandlungen durchzuführen sind. Vielmehr können auch geplante Behandlungen durchgeführt werden. Die Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt, bei allen Patienten antiseptische Mundspülungen mit den im DAHZ-Leitfaden aufgeführten Mitteln einzusetzen. Ultraschall-Zahnsteinentfernungen und Airflow sollten vermieden und stattdessen, falls nötig, manuelle Scaler und Küretten verwendet werden.
In die Abwägung einzustellen sind neben der Risikolage auf Seiten des Patienten auch die möglichen Schutzmaßnahmen innerhalb der Praxis für das Personal und den Behandler.
In diesem Zusammenhang erlangt der aktuelle Mangel an Schutzausrüstung nicht unerhebliche Bedeutung. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege weist auf ihrer Internetseite (25.03.2020) darauf hin, dass dann, wenn auf Grund eines Notfalls ein erkrankter Patient ohne hinreichende persönliche Schutzausrüstung behandelt werden muss und sich dadurch eine versicherte Person infiziert, seitens der Berufsgenossenschaft von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand genommen wird.
Auch hieraus wird deutlich, dass Notfallpatienten mit COVID-19-Anamnese oder Verdachtsfälle mit deutlichen Symptomen nicht ohne Weiteres unbehandelt bleiben dürfen. Vielmehr muss in diesen Fällen versucht werden, die Notfallbehandlung unter Hinzuziehung vorhandener Schutzausrüstung im unbedingt notwendigen Umfang durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, muss gemeinsam mit dem Patienten versucht werden, eine anderweitige Behandlungsmöglichkeit gefunden zu werden.
Die jeweiligen kassenzahnärztlichen Vereinigungen versuchen in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien, Behandlungszentren an Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung und Kliniken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich zu organisieren, die zentral die Behandlung von Notfällen bei COVID-19-Patienten oder Verdachtsfällen übernehmen.
Abgesehen von den für alle Unternehmen geltenden Hilfen (Erweiterung der Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld, verlorene Zuschüsse, vergünstige Kredite) existiert derzeit kein speziell auf zahnärztliche Praxen bezogener Rettungsschirm. Dies beanstandete die Bundeszahnärztekammer zuletzt in einer Pressemitteilung vom 2. April 2020, in der darauf hingewiesen wurde, dass das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Zahnärzte unverständlicher Weise nicht unterstützt.
Die Bundeszahnärztekammer fordert insoweit den Gesetzgeber dringend auf, umgehend zu handeln.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine anlasslose Schließung der zahnärztlichen Praxis jedenfalls bei bestehender vertragszahnärztlicher Zulassung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt.
Nimmt man den Appell des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung aufrecht zu erhalten, ernst, so kann dies nicht nur bedeuten, Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor unnötigen Infektionsrisiken zu schützen, sondern auch durch die Durchführung von Behandlungen, die notwendige wirtschaftliche Grundlage für das Fortbestehen der zahnärztlichen Praxis sicherzustellen.
Demnach ist der Einschätzung der KZBV und BZÄK zu folgen, wonach Zahnarzt und Patient unter Berücksichtigung der Risikolage gemeinsam entscheiden müssen, ob Behandlungen durchgeführt werden oder nicht. Zeigt der Patient keine Krankheitssymptome, gehört er keiner besonderen Risikogruppe an, ist er nicht aus einem Risikogebiet eingereist und verfügt der Zahnarzt über ausreichende persönliche Schutzausrüstung für sich und sein Personal, so können auch geplante Behandlungen, insbesondere chirurgische Eingriffe, bei denen keine oder nur geringe Aerosole entstehen, durchgeführt werden.
Dies ist unsere Auffassung unter Bewertung aller derzeit verfügbaren seriösen Informationen. Wir können nicht ausschließen, dass diese Einschätzung in der derzeitigen Situation kurzfristig zu überdenken ist.
SARS-CoV-2 und die Auswirkungen auf das Reiserecht (Stand 07.04.2020)
Für viele Reisende, aber auch für viele Menschen, die aufgrund der bevorstehenden Oster- und Sommerferien Reisen gebucht haben, stellt sich die Frage, welche Rechte ihnen bei Stornierungen, Reisebeschränkungen, -warnungen und -abbrüchen zustehen. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob sie einen sog. Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651 a BGB abgeschlossen oder eine Individualreise gebucht haben.
Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen (Beförderung, Beherbergung, Vermietung oder sonstige touristische Leistungen) als einheitliche Reise bei einem Reiseveranstalter gebucht werden, §§ 651 a Abs. 2, Abs. 3 BGB.
Eine Individualreise hingegen liegt vor, wenn verschiedene Reiseleistungen (Beförderung, Beherbergung, Vermietung oder sonstige touristische Leistungen) bei unterschiedlichen Anbietern gebucht werden. In der Regel wird bei einer Individualreise vor allem die Anreise per Flugzeug oder Zug bei einem entsprechenden Anbieter zu bestimmten Flugdaten gebucht und daneben eine entsprechende Unterkunft, ggf. mit weiteren Dienstleistungen, für die Dauer des Aufenthaltes am Urlaubsort.
Für den Pauschalreisevertrag hat der Gesetzgeber mit den §§ 651 a BGB ff. ein eigenes Gewährleistungsrecht geschaffen, indem die einzelnen Rechte des Reisenden detailliert ausgestaltet sind. Bei Individualreiseverträgen gilt – bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts – Werkvertragsrecht für die Beförderung, Mietvertrags- bzw. Beherbergungsrecht für Ferienhäuser und -wohnungen sowie Beherbergungsrecht für die Unterkunft in Hotels oder Pensionen.
A. Rechtsfolgen der Corona-Pandemie bei Pauschalreisen
Denkbare Fälle sind insbesondere die Stornierung der Pauschalreise aufgrund von Reisewarnungen, Flugverboten u. ä. bereits vor Reiseantritt, der vorzeitige Abbruch der Pauschalreise nach Reiseantritt sowie Einschränkungen während des Aufenthalts am Reiseziel (z.B. Ausgangssperren).
- Stornierung vor Reiseantritt
- Unproblematisch ist der Fall, bei dem der Reiseveranstalter die Pauschalreise aufgrund von Flugverbot oder der Schließung der Unterkunft vor Reiseantritt storniert. Hier regelt § 651 h Abs. 4 Nr. 2 S. 1 BGB, dass der Reiseveranstalter, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, zum Rücktritt berechtigt ist. Mit Erklärung des Rücktritts entfällt der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 h Abs. 4 Nr. 2 S. 2 BGB. Die Rückzahlung des bereits entrichteten Reisepreises muss spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen, § 651 h Abs. 5 BGB.
- Die weltweite Corona-Krise bringt allerdings die Besonderheit mit, dass sie sich in den vergangenen Wochen rasant entwickelt und dies bereits seit Wochen zur Verunsicherung von Reisenden geführt hat, insbesondere, ob diese ihre geplante Reise antreten sollten – obwohl sie könnten – oder ob die Reise zur Vermeidung eines Risikos storniert werden sollte. Auch die Dauer der weltweiten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist derzeit nicht absehbar.
Grundsätzlich gilt, dass der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann und der Reiseveranstalter bei Rücktritt seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Der Reiseveranstalter kann allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen. Hierzu gibt es in der Regel in dem Pauschalreisevertrag entsprechende vertragliche Regelungen, bei denen es sich typischerweise um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die im Einzelfall auf ihren Inhalt und ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen sind.
Der Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung bei Rücktritt entfällt gem. § 651 h Abs. 3 BGB allerdings, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Das bedeutet, dass der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt, wenn die Einreise in das Bestimmungsland aufgrund von Maßnahmen, die die Regierung des Bestimmungslandes zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen hat, nicht möglich ist. Ausreichend wäre natürlich auch, dass zwar eine Einreise möglich ist, die Unterkunft allerdings geschlossen ist oder Ausgangssperren bestehen. In der Regel werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschiedene Maßnahmen kumulativ gelten. Später, bei einem langsamen Abbau der Regulatoren der einzelnen Regierungen, sind auch andere Fälle denkbar. Anhaltspunkt für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist der Ausspruch einer Reisewarnung für den Bestimmungsort durch das Auswärtige Amt.
- Zudem sind – aus der Vergangenheit, aber auch in Zukunft – Fälle denkbar, bei denen der Reisende aufgrund von Maßnahmen am Abreiseort nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten, obwohl eine Einreise in das Bestimmungsland möglich wäre und/oder der Bestimmungsort nicht von der Corona-Pandemie betroffen ist.
In diesen Fällen liegen die vorbenannten Voraussetzungen gemäß dem Wortlaut des § 651 h Abs. 3 BGB nicht vor, da die außergewöhnlichen Umstände am Abreiseort vorliegen, nicht aber am Bestimmungsort, dem Reiseziel. Da dem Reiseveranstalter die Beförderung des Reisenden nicht möglich ist, kann dieser allerdings wegen Unmöglichkeit der Beförderung gemäß §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB vom Reisevertrag zurücktreten. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt dann der Anspruch des Reiseveranstalters auf die Gegenleistung, d.h. auf den Reisepreis vollständig.
Derzeit ist eine solche Fallkonstellation allerdings unwahrscheinlich, da auch Reiseziele, die selbst nicht/wenig von der Corona-Pandemie betroffen sind, Maßnahmen in der Form ergriffen haben, dass Einreiseverbote betreffend die Risikogebiete, wozu auch die einzelnen EU-Länder gehören, verhängt wurden. In diesen Fällen ist bereits § 651 h Abs. 3 BGB einschlägig. Entscheidend sind gleichwohl stets die Umstände des konkreten Einzelfalls, die einer rechtlichen Überprüfung zugeführt werden sollten. Schadensersatzansprüche des Reisenden gemäß § 651 n BGB scheiden aus, da den Reiseveranstalter in der Regel kein Verschulden trifft.
2. Kündigung nach Reiseantritt
- Der Reisende ist berechtigt, den Pauschalreisevertrag nach § 651 l Abs. 1 BGB zu kündigen, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt Ein Reisemangel dürfte jedenfalls dann vorliegen, wenn der Hotelbetrieb am Reiseziel stark eingeschränkt, eine Ausgangssperre verhängt wird oder wenn Flugverbote während des Aufenthalts erlassen werden, die die Ausreise nur noch bis zu einem bestimmten Datum oder sogar gar nicht mehr zulassen. Im Einzelnen kommt es hier auf den konkreten Pauschalreisevertrag an, insbesondere darauf, welche Reiseleistungen gebucht wurden und nunmehr ggf. nicht mehr angeboten werden können.
Bei Kündigung behält der Reiseveranstalter nach § 651 l Abs. 2 S. 1 BGB seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Reiseleistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt mangelfrei erbracht worden sind. Im Übrigen entfällt der Anspruch auf Entrichtung der Vergütung nach § 651 l Abs. 2 S. 2 BGB.
- Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 n BGB scheidet auch in diesen Fällen aus, da der Reisemangel, wenn er auf der Corona-Pandemie beruht, gemäß § 651 n Abs. 3 Nr. 3 BGB durch einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand verursacht wurde.
Auch ein Entschädigungsanspruch i.S.d § 651 n Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit scheidet aus, da der Reiseveranstalter den Reisemangel nicht zu vertreten hat.
- Was viele Reisende im Übrigen nicht wissen ist, dass den Reiseveranstalter gemäß § 651 q BGB eine Beistandspflicht Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte vertragliche Nebenpflicht, die dem Reisenden in „Krisensituationen“ einen Anspruch auf „Beistand“, also Unterstützung durch Information, Herstellung der Kommunikation und bei der Suche nach Ersatzreiseleistungen sichert.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche entstehen.
B. Rechtsfolgen der Corona-Pandemie bei Individualreisen
Da der Reisende im Rahmen einer Individualreise Verträge mit unterschiedlichen Anbietern abschließt, muss zwischen den einzelnen Reiseleistungen, insbesondere zwischen der Unterkunft und dem Transfer unterschieden werden.
- Unterkunft
- Liegt das Reiseziel innerhalb Deutschlands, ist ebenso deutsches Recht Kann die Unterkunft wegen des öffentlich-rechtlichen Verbots touristischer Reisen zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht genutzt werden, ist dem Anbieter seine Leistung aus dem Beherbergungsvertrag nach § 275 BGB unmöglich. Der Reisende kann nach §§ 326 Abs. 5, 275 BGB vom Vertrag zurücktreten. Gleichzeitig verliert der Anbieter nach § 326 Abs. 1 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Ist die Reise bereits angetreten und ergeht dann ein öffentlich-rechtliches Verbot, gilt dasselbe hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen.
Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Reise nicht angetreten wird, obwohl sie eigentlich möglich wäre. Gegenwärtig gilt dies für die zulässigen beruflichen Übernachtungen, die aus Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus nicht erfolgen, aber auch künftig für private Übernachtungen, die nach Lockerung des öffentlich-rechtlichen Verbots wieder erlaubt wären und aus demselben Grund nicht erfolgen. Da die Leistung hier nicht unmöglich ist, finden die oben benannten Vorschriften keine Anwendung.
Rechte des Reisenden können sich in diesem Fall aber aus § 313 Abs. 1, 3 BGB und § 543 Abs. 1 BGB ergeben. Es ist gut vertretbar, einen gesundheitlich ungefährlichen Aufenthalt am Bestimmungsort als Umstand anzusehen, der zur Grundlage des Beherbergungsvertrags geworden ist und sich durch die Corona-Pandemie nachträglich schwerwiegend verändert hat, weshalb dem Reisenden ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Dem Reisenden stände dann nach § 313 Abs. 1 BGB ein Recht auf Anpassung des Vertrags und bei Unzumutbarkeit der Anpassung sogar ein Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB zu. Da der Beherbergungsvertrag dem Mietrecht unterliegt, ist auch denkbar, dem Reisenden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB einzuräumen, da ihm aufgrund der Corona-Pandemie ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass die Rechtsprechung bisher fordert, dass die Unzumutbarkeit aus der Sphäre des Vermieters als Kündigungsempfänger stammen muss. Dies passt auf die Situation der Gefährdung durch ein Virus zumindest nicht direkt.
Gleiches kommt auch für Fälle in Betracht, in denen die Reise an sich nicht verboten, d.h. die Nutzung der Unterkunft grundsätzlich möglich wäre, der Reisende aber aufgrund von Beschränkungen am Abreiseort die Reise nicht antreten kann oder wegen Ausgangssperren und anderer Beschränkungen am Bestimmungsort nicht antreten möchte.
Die Rechtslage ist in diesen Fällen noch unklar. Entscheidend sind gleichwohl stets die Umstände des konkreten Einzelfalls, die rechtlich überprüft werden müssen.
Schadensersatzansprüche stehen dem Reisenden hingegen nicht zu, da den Anbieter in der Regel kein Verschulden trifft.
- Befindet sich das Reiseziel im Ausland, gilt grundsätzlich das dortige Recht. Teilweise liest man, dass bei Buchungen über ein Onlineportal mit Sitz in Deutschland auch deutsches Recht gelte. Das stimmt aber nicht. Die meisten Buchungsportale wie zum Beispiel booking.com sind reine Vermittler. Der Reisende schließt mit dem Portal einen Vermittlungsvertrag ab und zusätzlich noch einen Vertrag mit dem Anbieter der Unterkunft. Der Vermittlungsvertrag ist bereits mit der Vermittlung der Unterkunft vollständig erfüllt. Geht es um die Unterkunft, muss sich der Reisende direkt an den Anbieter vor Ort wenden.
Viele Rechtsordnungen, insbesondere der EU-Mitgliedsstaaten, regeln die Fälle der Unmöglichkeit ähnlich dem deutschen Recht. Darüber hinaus kennen einige Länder ebenfalls die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage. Deshalb sollten sich Reisende vor einer Stornierung unbedingt mit ihrem Anbieter in Verbindung setzen und klären, welche Rechte ihnen zustehen. Aufschluss hierüber bringt oftmals auch schon ein Blick in die AGB des Anbieters oder bei Buchung über ein Onlineportal in die AGB des Vermittlers.
2. Transfer
- Einfach ist der Fall gelagert, wenn der Anbieter den Transfer – per Flug, Bahn oder Bus – wegen der Corona-Pandemie vor Reisebeginn annullieren Handelt es sich um einen deutschen Anbieter, ist deutsches Recht anwendbar und der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB unter. Bereits gezahlte Beträge sind dem Reisenden nach § 346 Abs. 1, 2 BGB zu erstatten. Bei der Annullierung von Flügen aus der EU ergibt sich ein weiterer Erstattungsanspruch aus Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 FluggastrechteVO unabhängig davon, ob der Anbieter zur Annullierung verpflichtet war oder nicht. Ferner kann dem Reisenden unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zusätzlich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,- bis 600,- Euro zustehen – dies nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO aber nur dann, wenn der Flug nicht unmittelbar in Folge von öffentlich-rechtlichen Verboten annulliert wurde, sondern aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten (aufgrund der Corona-Krise bleiben die Flugzahlen aus).
Das Gleiche gilt, wenn der Anbieter den Transfer nach Reisebeginn annulliert und dadurch die Rückreise erschwert. Bei Flugreisen, die bei einem in der EU ansässigen Anbieter gebucht wurden, hat der Reisende nach Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 2 FluggastrechteVO ferner einen Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Ist der Transfer weiterhin möglich, möchte der Reisende diesen aber aus Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus nicht wahrnehmen, kommen Ansprüche des Reisenden wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB auf Vertragsanpassung und bei Unzumutbarkeit auf Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Das gilt auch für Fälle, in denen der Reisende aufgrund des Abflugorts nicht in das Bestimmungsland einreisen oder zwar einreisen, aber sich dort sofort in mehrtägige Quarantäne begeben müsste.
Aufgrund der noch unklaren Rechtslage bedarf es hier einer umfassenden rechtlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls.
Schadensersatzansprüche stehen dem Reisenden hingegen nicht zu, da der Anbieter grundsätzlich nicht schuldhaft handelt.
- Wurde die Transferleistung bei einem Anbieter im Ausland gebucht, z.B. eine Bus- oder Zugfahrt im Bestimmungsland, findet wiederum das dortige Recht Anwendung. Zur Klärung seiner Rechte sollte der Reisende sich direkt mit seinem Anbieter in Verbindung setzten. Insofern sei nochmals auf die vielfach hilfreichen AGB des Anbieters oder – bei Buchung über ein Onlineportal – des Vermittlers hingewiesen.
SARS CoV-2 und das Mietrecht II (Stand 14.04.2020)
Inzwischen hat der Gesetzgeber durch § 2 des Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit von Miet- und Pachtverhältnisses eingeführt. Danach ist die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund eines auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhenden Mietrückstandes in der Zeit von 01.04. bis 30.06.2020 ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Der Mietrückstand ist bis spätestens zum 30.06.2022 auszugleichen. Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, die laufenden Miete ab Juli 2020 mit einer Tilgungsbestimmung zu versehen, aus der sich eindeutig ergibt, für welchen Monat die Miete gezahlt wird. Der Vermieter hat andernfalls die Möglichkeit, die Zahlungen auf den ältesten Rückstand zu verrechnen und kann den so entstehenden neuen Rückstand zum Anlass nehmen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Gefahr eines Subventionsbetruges bei Beantragung staatlicher Zuschüsse (Stand 14.04.2020)
Wer staatliche Zuschüsse beantragt, erklärt dabei, dass alle von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu gehören auch die Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses. Viele Anträge werden jetzt nicht oder nur flüchtig geprüft. Zuschüsse werden ausgezahlt. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit möglicherweise falsche Angaben bei der Antragstellung folgenlos blieben. Im Gegenteil: Ergibt sich später, dass die Angaben unzutreffend waren und der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Zuschuss hatte, führt dies nicht nur zur Rückforderung, sondern kann auch ein Ermittlungsverfahren wegen eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB nach sich ziehen.
Es ist daher jedem zu raten, Zuschüsse nur zu beantragen, wenn nach eigener Prüfung hierauf ein Anspruch besteht. Wurde bereits ein Zuschuss beantragt und gewährt, sollte jeder für sich noch einmal prüfen, ob der Anspruch wirklich bestand. Ergibt sich, dass dies nicht der Fall war, sollte der Zuschuss umgehend freiwillig zurückgezahlt werden. Der Zuschuss ist bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 anzugeben. Spätestens dann wird die Finanzverwaltung eine Prüfung hinsichtlich der Berechtigung zum Erhalt des Zuschusses vornehmen.
Behandlungen in Zahnärztlichen Praxen während der COVID-19-Pandemie (Stand 14.04.2020)
Weiterhin herrscht Unsicherheit, welche Behandlungen derzeit in Zahnärztlichen Praxen vertretbar und zulässig sind. Diese Unsicherheit wurde aktuell durch Vierte Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung vom 09.04.2020, in Kraft seit dem 10.04.2020, befördert. In § 6a der Verordnung heißt es:
Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten
- Oralchirurgie,
- Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
- Kieferorthopädie
dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.
Eine solche Regelung gilt nach derzeitigen Kenntnisstand nur in Baden-Württemberg und widerspricht nach unserer Auffassung der bisherigen Haltung zu zahnärztlichen Behandlungen, die auch von der Bundeszahnärztekammer vertreten wird. Diese verweist aktuell weiterhin auf ein vom Institut der Deutschen Zahnärzte entwickeltes Handout: System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie: https://www.idz.institute/fileadmin/Content/Publikationen-PDF/IDZ_SARS-CoV-2_Standardvorgehensweise_ZAP_2020-04-08.pdf
Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und Sie informieren, sobald es Änderungen gibt.
Kommt der „Schutzschirm“ für Zahnarztpraxen? (Stand 14.04.2020)
Das Bundesgesundheitsministerium weist auf seiner Internetseite aktuell darauf hin, dass unter anderem auch die Einnahmeausfälle von Zahnärzten teilweise ausgeglichen werden sollen. Hierzu heißt es dort:
Zahnärzte erhalten 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung. Auf die Boni werden weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.
Ein Gesetz dazu ist bislang noch nicht verabschiedet. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen informieren.
Rechtswidrige Bescheide der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (Stand 25.04.2020)
Damit Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, muss der Arbeitgeber einen erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für die Kurzarbeit gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft machen. Die Agentur für Arbeit hat dem Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 3 SGB III unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf der von der ZÄKWL und KZVWL gemeinsam betriebenen Internetseite findet sich seit den 22.04.2020 der Hinweis, dass einzelnen Agenturen auf die Anzeige von Zahnärzten mit ablehnenden Bescheiden reagiert haben. Dies sei damit begründet worden, dass Zahnärzte einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung gem. § 87 a Abs. 3 b) SGB V hätten (https://www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/praxisfuehrung/corona-virus.html).
Völlig zurecht weisen ZÄKWL und KZVWL darauf hin, dass dies offensichtlichen fehlerhaft ist. Wir hatten an dieser Stelle bereits dargestellt, dass § 87 a Abs. 3 b) SGB V für Zahnärzte nicht gilt. Die BZÄK hat sich hierzu bereits ein einem Brief an den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt.
Unserer Auffassung nach ist die Argumentation der Agentur für Arbeit jedoch auch für Vertragsärzte, für die § 87 a Abs. 3 b) und auch § 87 b Abs. 2 a) SGB V Anwendung finden, nicht haltbar. Wir können nicht erkennen, dass ein Umsatzrückgang Voraussetzung für die Anerkennung der Voraussetzungen von Kurzarbeit wäre. Dies geben die Regelungen zur Kurzarbeit im SGB III nicht her. Demnach können auch mögliche Ausgleichzahlungen keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Voraussetzungen für Kurzarbeit haben.
Abgesehen davon gilt § 87 a Abs. 3 b) SGB V ausschließlich für extrabudgetäre Leistungen. Die Auswirkungen von § 87 b Abs. 2 a) SGB V werden sich erst mit dem Abrechnungsbescheid für das zweite Quartal 2020 zeigen. Die gesetzlichen Vorgaben müssen noch durch die Partner der Gesamtverträge umgesetzt werden. Hierauf hatten wir an dieser Stelle ebenfalls bereits hingewiesen.
Klarstellung zur Tätigkeit von Ärzten und Zahnärzten (Stand 26.04.2020)
Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW stellt in § 7 Abs. 4 klar, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Ihre berufliche Tätigkeit ist damit ausdrücklich weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
Wir hatten an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass Ärzte und Zahnärzte nicht zu den in § 7 im Übrigen genannten Dienstleistungen gehören. Das Land NRW geht damit explizit einen anderen Weg als Baden-Württemberg, wo durch eine Verschärfung der Coronaschutzverordnung die Tätigkeit von Zahnärzten ausdrücklich auf Notfälle beschränkt wurde.
Schutzschirm „light“ für Zahnärzte (Stand 04.05.2020)
Die Bundesregierung konnte sich nicht dazu durchringen, für Vertragszahnärzte eine der für Vertragsärzte durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz eingeführten Ausgleichszahlung für pandemiebedingte Umsatzrückgänge vergleichbare Regelung zu schaffen. Begründet wurde dies vor allem vom Finanzministerium damit, dass bei Zahnärzten mit Nachholeffekten für Umsatzrückgänge aufgrund geringerer Patientenzahlen durch die COVID-19 Pandemie zu rechnen sei.
Ergebnis der Überlegungen der Regierung ist die am 05.05.2020 in Kraft tretende COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, die in § 1 eine „Liquiditätshilfe für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte“ vorsieht. Vorgesehen ist dort, dass die Gesamtvergütung der Vertragszahnärzte für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der Gesamtvergütung des Jahres 2019 festgesetzt wird. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Liquiditätshilfe, vergleichbar eines Darlehens. Tatsächlich erhalten die Vertragszahnärzte nur die tatsächlich erwirtschaftete, möglicherweise deutlich geringere Gesamtvergütung, denn die Differenz zwischen der tatsächlich erwirtschafteten Gesamtvergütung und der als Abschlagszahlung gezahlten Gesamtvergütung ist in den Jahren 2021 und 2022 durch die KZV zurückzuzahlen. Dies wird nur dadurch geschehen können, dass die in den Jahren 2021 und 2022 tatsächlich verdiente Gesamtvergütung gekürzt wird.
Die Verordnung sieht zwar ergänzend vor, dass die Partner der Gesamtverträge zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung weitere Abschlagszahlungen festlegen können. Dies bringt jedoch über die tatsächlich – voraussichtlich geminderte – Vergütung kein zusätzliches Geld, das nicht zurückgezahlt werden muss. Eben dies wurde jedoch für Vertragsärzte beschlossen. Man darf die Frage stellen, ob die unterschiedliche Behandlung von Vertragsätzten und Vertragszahnärzten durch die angesprochenen (vermeintlichen) Nachholeffekte gerechtfertigt ist.
Klarstellung zum Kurzarbeitergeld für Ärzte und Zahnärzte (Stand 13.05.2020)
Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ärzten und Zahnärzten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III Kurzarbeitergeld erhalten können. Damit wird eine Unsicherheit beseitigt, die dadurch entstanden war, dass irrigerweise angenommen wurde, die vom Bundestag bzw. der Bundesregierung beschlossenen Unterstützungsregelungen für Ärzte und Zahnärzte stünden der Bewilligung von Kurzarbeitergeld entgegen. Über das Ergebnis der Bemühungen der KBV informiert diese auf Ihrer Internetseite (https://www.kbv.de/html/1150_46105.php).